AGB.

Multimobil – Bernhard Rainer
1 Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Für den Geschäftsverkehr mit Multimobil Bernhard Rainer, A-4451 Garsten, Dambachstraße 35a (im Folgenden: Multimobil, wir oder uns), gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unser Vertragspartner wird nachfolgend „Auftraggeber“ oder „Vertragspartner“ genannt. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit Multimobil, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesonders allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen vom Vertragspartner – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von Multimobil ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. 

Für Verbraucher gelten die zwingenden Regeln des KSchG soweit sie diesen Lieferbedingungen widersprechen.

2 Angebot / Vertragsabschluss / Kostenvoranschlag
2.1 Angebot und Vertragsabschuss

Angebote von Multimobil sind freibleibend und drei Wochen gültig, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Bestellung des Vertragspartners gilt erst mit der Multimobil Auftragsbestätigung oder mit der Leistungserbringung als angenommen, womit ein Vertrag zu Stande kommt. Etwaige für die Ausführung des Vertrages nötige, von Behörden oder Dritten zu erteilende Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu erwirken, multimobil ist diesbezüglich zu informieren und gegebenenfalls schad- und klaglos zu halten hat.

2.2 Kostenvoranschlag

Ein Kostenvoranschlag wird von Multimobil nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15 % ergeben, so wird Multimobil den Vertragspartner davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiters in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

Kostenvoranschläge sind entgeltlich.

3 Umfang des Auftrages

3.1 Der Umfang eines konkreten Auftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

3.2 Multimobil ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch Multimobil selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

3.3 Für die vom Auftraggeber beigestellten Materialien und Geräte wird keine Gewährleistung übernommen. Für deren Funktionsfähigkeit und Sicherheit haftet ausschließlich der Auftraggeber. Der Einbau und die Verarbeitung der beigestellten Güter wird gesondert in Rechnung gestellt.

3.4 Ohne ausdrückliche anderslautender Mitteilung des Auftraggebers ist Multimobil berechtigt, Altteile zu entsorgen. Allfällige Entsorgungskosten gehen zulasten des Auftraggebers.

3.5 Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Anhängern notwendige oder zweckmäßige Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten durchzuführen.

3.6 Es gilt als vereinbart, dass die Beklebung der von Multimobil gebauten oder gelieferten Fahrzeuge mit dem Schriftzug „Multimobil“ zumindest für ein Jahr auf dem Fahrzeug zu verbleiben hat. Wird vom Auftraggeber keine ausdrücklich keine Beklebung gewünscht, dann ist das vor Vertragsschluss bekannt zu geben.

4 Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

4.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei der Erfüllung des Auftrages am jeweiligen Arbeitsplatz ein möglichst ungestörtes Arbeiten erlauben.

4.2 Der Auftraggeber wird Multimobil auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.

4.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Multimobil auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und Multimobil von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während unserer Tätigkeit bekannt werden.

4.4 Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben vom Auftragnehmer wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

4.5 Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, udgl.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstigen Rechte Dritter zu prüfen und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Wird der Auftragnehmer wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so muss uns der Auftraggeber schad- und klaglos halten. Der Auftraggeber hat alle Nachteile zu ersetzen, die dem Auftragnehmer durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere auch die Kosten einer angemessen rechtlichen Vertretung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen und die hierfür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

5 Geheimhaltung / Datenschutz / Einwilligungserklärung DSG TKG

5.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich hiermit unwiderruflich, über sämtliche ihm von Multimobil zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder auf Grund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zu Multimobil bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung von Multimobil Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber Informationen nur auf „need to know“-Basis und nur im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden.

5.2 Multimobil ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden.

5.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt für 5 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit Multimobil oder unabhängig von einer Geschäftsbeziehung für 3 Jahre nach Angebotslegung von Multimobil aufrecht.

5.4 Der Auftraggeber stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, UID-Nummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Auftraggebers, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Auftraggebers sowie für unsere Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Weiters ist Multimobil jederzeit zur telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Auftraggeber berechtigt.

Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm Post (in Papier- und elektronischer Form) zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Die Zustimmung zu dieser Einwilligungserklärung kann der Auftraggeber jederzeit schriftlich mittels E-Mail oder Brief an die Multimobil-Kontaktdaten widerrufen und deren Löschung – soweit gesetzlich zulässig – verlangen.

6 Entgelt

6.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes oder Erbringung der vereinbarten Dienstleistung erhält Multimobil ein Entgelt gemäß der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Multimobil ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Entgelt ist jeweils mit unserer Rechnungslegung fällig. Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist Multimobil von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

6.2 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung von Multimobil vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen, sofern sie nicht im Auftrag enthalten sind.

6.3 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Multimobil, so behalten wir den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Entgelts abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Entgelt für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Entgelts für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

6.4 Unterbleibt die (weitere) Ausführung des Werks, weil der vom Auftraggeber beigestellte Stoff untauglich ist oder sich als untauglich erweist (Unmöglichkeit), so liegt darin ein Umstand auf Seite des Auftraggebers, und wir behalten den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Entgelts abzüglich ersparter Aufwendungen. Zum Stoff zählen außer dem beigestellten Material auch jeder Gegenstand, an dem oder mit dessen Hilfe das Werk herzustellen ist (zB beigestellter Plan, Reparaturgegenstand), einschließlich von Vorarbeiten anderer Unternehmer oder des Auftraggebers, auf die Multimobil aufbauen muss.

6.5 Vereinbart wird, dass bei der Herstellung oder Wartung von Sonderkraftfahrzeugen und Anhängern lediglich der Versuch geschuldet wird, das vereinbarte Ergebnis zu erreichen bzw die vereinbarte Leistung zu erbringen. Sollte sich der gewünschte Erfolg trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht oder nicht zur Gänze einstellen, so gebührt dennoch das volle vereinbarte Entgelt.

6.6 Multimobil steht wegen all seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere auch auf Ersatz nötiger und nützlicher Aufwendungen sowie vom Auftraggeber verschuldeten Schadens, ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu. Forderungen des Auftraggebers auf Ausfolgung an ihn oder Dritte einschließlich Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, kann Multimobil bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts und allfälliger Ersatzansprüche das Zurückbehaltungsrecht an der Sache sowie die Zug-um-Zug-Einrede entgegenhalten.

7 Erfüllungsort / Gefahrtragung

Erfüllungsort ist der Sitz der Firma:

Multimobil 

Bernhard Rainer

A-4451 Garsten

Dambachstraße 35a

Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung wird der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs sowohl im Grenzüberschreitenden als auch sinngemäß im nicht grenzüberschreitenden Verkehr in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Incoterms festgelegt. Wurde hierüber keine Vereinbarung getroffen, so gilt die Klausel „EXW“ „ab Sitz der Multimobil Bernhard Rainer, A-4451, Dambachstraße 35/a“ der jeweils geltenden Incoterms.
Für Daten geht die Gefahr des Untergangs bzw. der Veränderung der Daten beim Download und beim Versand via Internet mit dem Überschreiten der Multimobil Netzwerkschnittstelle auf den Vertragspartner über.

8 Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (samt Zinsen und Nebengebühren) unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen Materialien erwirbt Multimobil Miteigentum an den dadurch entstehenden Erzeugnissen nach Maßgabe der Wertschöpfungsanteile. Der Auftraggeber hat den – an seinem Standort – erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen.

Sollte der Auftraggeber – sei es nun mit oder ohne unserer Zustimmung – den gelieferten Vertragsgegenstand veräußern, obwohl unser Eigentum daran noch vorbehalten ist, so gilt die Forderung die der Auftraggeber gegenüber dem Zweitkäufer erwirbt, als an uns abgetreten (Abtretung an Zahlungsstatt). Der Auftraggeber ist im Falle der Veräußerung verpflichtet, unverzüglich sowohl Multimobil als auch den Zweitkäufer über diese Forderungsabtretung schriftlich in Kenntnis zu setzen.

9 Abnahme / Teillieferung

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von Multimobil zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen abzunehmen. Sofern keine eigenständige Abnahme durchgeführt wird, gelten sämtliche Leistungen spätestens 14 Tage nach Erbringung oder Lieferung als abgenommen.

Sofern Reparatur-, Wartungs-, Herstellungs- oder Montageleistungen vereinbart sind, gilt die Leistung zum frühesten der nachfolgenden Zeitpunkte als abgenommen: wenn die Abnahme vom Auftraggeber oder dessen Endkunden bestätigt wird; wenn die erbrachte Lieferung oder Leistung operativ bei Auftraggeber oder dessen Endkunden in Betrieb genommen wurde; oder spätestens 14 Tage nach erfolgter Leistung.

Dienst- und Regieleistungen gelten mit tatsächlicher Erbringung als abgenommen.

Sofern Multimobil Lieferungen und Leistungen teilbar sind, sind Teillieferungen und Teilabnahmen zulässig.

10 Schutz des geistigen Eigentums

10.1 Die Urheberrechte an den von Multimobil, seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei uns. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne unserer ausdrücklichen Zustimmung zu verkaufen, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung von Multimobil – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

10.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die erhaltenen Informationen oder Gegenstände nicht zum Gegenstand einer Schutzrechtsanmeldung zu machen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

10.3 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt Multimobil zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung einer gesonderten Vergütung sowie anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

10.4 Multimobil ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Auftraggebers dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf seiner Webseite mit dem Namen und Firmenlogo auf die zum Auftraggeber bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

11 Lieferverzug / Rücktritt / Annahmeverzug

11.1 Die Lieferfristen und -termine werden von Multimobil nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe der Leistung an den Vertragspartner.

11.2 Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest 3-wöchigen – Nachfrist, möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.

11.3 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist Multimobil berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
a) Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind und dieser auf Begehren von Multimobil weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder
b) über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckendem Vermögens abgewiesen wird oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen Antrags vorliegen oder der Auftraggeber seine Zahlungen eingestellt hat.

Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.

Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von Multimobil sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Lieferungen oder Teillieferungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde sowie für von Multimobil erbrachte Vorbereitungshandlungen.

11.4 Nimmt der Auftraggeber die vertragsgemäß bereitgestellte Lieferung oder Leistung nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an, so kann Multimobil entweder Erfüllung verlangen oder ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und die gelieferte Ware anderweitig verwerten. Die Ware kann auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers eingelagert werden. Im Falle einer Verwertung gilt eine Konventionalstrafe in der Höhe von 25 % des Rechnungsbetrages exkl USt als vereinbart. Multimobil hat außerdem einen Anspruch auf Rückerstattung aller gerechtfertigten Aufwendungen, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mussten und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind.

12 Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Abnahme gemäß § 9 dieser AGB.

Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung. Auftretende Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich, spezifiziert und schriftlich zu rügen. Multimobil ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen

Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unserer schriftlichen Einwilligung der Auftraggeber selbst oder ein vom uns nicht ermächtigter Dritter an den vom Vertrag umfassten Gegenständen Änderungen vornimmt.
Gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen verlängern die Gewährleistungsfrist nicht.
Sofern Multimobil Mängel außerhalb der Gewährleistung behebt und/oder andere Dienst- oder Regieleistungen erbringt, werden diese nach Aufwand verrechnet.

Das Regressrecht des § 933b ABGB findet keine Anwendung.

13 Haftung / Schadenersatz

13.1 Der Auftraggeber hat sich den Vertragsgegenstand oder die vertraglich vereinbarte Leistung selbst ausgesucht und sich über Art und Beschaffenheit bzw. betreffend der Einsatzmöglichkeit der vertraglich vereinbarten Leistung uneingeschränkt Kenntnis verschafft.

13.2 Mit der Ausnahme von Personenschäden, ist die Haftung von Multimobil für alle sich aus welchem Rechtsgrund auch immer ergebenden Ansprüche auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln beschränkt.
In diesem Sinne ist für uns auch der Ersatz von indirekten Schäden sowie Folgeschäden (insbesondere Mangelfolgeschäden) – wie z.B. entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechungen, Verlust von Daten und Informationen, Kosten aus Produktionsausfällen, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber – ausgeschlossen.

13.3 Die Haftung von Multimobil ist für jeden denkbaren Fall der Haftung unter Ausschluss darüber hinausgehender Ansprüche, aus welchem Rechtsgrund immer, mit dem Auftragswert gedeckelt.

13.4 Schadenersatzansprüche können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend gemacht werden.

13.5 Sind Vertragsstrafen vereinbart, so sind darüber hinausgehende Ansprüche, egal aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen

13.6 Von Multimobil zur Bearbeitung in Verwahrung genommen Fahrzeuge, Anhängermoder Gerätschaften des Auftraggebers werden im Freien (ohne Überdachung) abgestellt und sind gegen alle Arten von Beschädigungen und Diebstahl nicht versichert. Das Risiko der Verwahrung trägt der Auftraggeber.

13.7 Wird eine Ware (zB KFZ, Anhänger) oder Leistung von Multimobil auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt oder erbracht, so erstreckt sich die beschränkte Haftung von Multimobil nur auf die bedingungsgemäße Ausführung. Multimobil ist von einer etwaigen Warnpflicht gemäß § 1168a ABGB befreit und die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.

14 Höhere Gewalt

Sollte eine der beiden Vertragsparteien an der Ausführung ihrer Verpflichtungen im Zuge dieses Vertrags durch Höhere Gewalt, wie z.B. Krieg, Großbrand, Sturm, Erdbeben, Überflutung oder insbesondere durch Arbeitskämpfe gehindert werden, soll die davon betroffene Partei der anderen Vertragspartei das Eintreten eines derartigen Ereignisses schnellstmöglich mittels Fax oder E-Mail anzeigen, die voraussichtliche Dauer dieses Ereignisses und der Umfang, in dem die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen beeinträchtigt ist, soweit wie möglich bekannt geben.

Die betroffene Vertragspartei ist im Falle von Höherer Gewalt nicht haftbar für etwaige Verzögerungen oder Fehler in der Ausführung ihrer Verpflichtungen; sie hat jedoch alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Vertrag so bald als möglich wieder zu erfüllen.

Beide Vertragsparteien sollen mit ihren Verpflichtungen nach Beendigung des Falles der Höheren Gewalt oder nach Beseitigung der Auswirkungen umgehend fortfahren und die Fristen des Vertrags sollen entsprechend verlängert werden.

15 Gerichtsstand / Rechtswahl / Mediation

15.1 Gerichtsstand

Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen – wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich und örtlich in Betracht kommenden Gerichte am Sitz von Multimobil vereinbart.

15.2 Rechtswahl

Für dieses Vertragsverhältnis wird die Geltung österreichischen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Bestimmungen des österreichischen IPRG sowie sonstiger Kollisionsnormen vereinbart.

15.3. Mediation

Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschaftsmediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.

16 Elektronische Rechnungslegung

Multimobil ist berechtigt, dem Vertragspartner Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Vertragspartner erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch uns ausdrücklich einverstanden.

17 Weitere Bestimmungen

17.1 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Bestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gem. Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.

17.2 Formerfordernis

Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages oder dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

17.3 Aufrechnung

Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

17.4 Subunternehmer

Der Einsatz von Subunternehmern ist stets zulässig.